Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer

In einer solchen Abfindungsbrennerei können Sie, wenn Sie kein eigenes Brenngerät haben, als sogenannter Stoffbesitzer ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr (1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres) bis zu 50 Liter Branntwein herstellen. Sie treten als Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Brennereibesitzers, in dessen Brennerei Sie Ihren Branntwein herstellen.

Von Personen, die zu einem gemeinsamen Haushalt gehören, ist nur eine Person berechtigt, aus selbstgewonnenen Obststoffen Branntwein herzustellen. Darüber hinaus ist das Brennen als Stoffbesitzer nur in den Bezirken zulässig, in denen bereits in der Zeit von 1908 bis 1915 Branntwein von Stoffbesitzern hergestellt wurde; dies sind im Wesentlichen die Obstanbaugebiete in Süd- und Südwestdeutschland.
Als selbstgewonnen sind solche Obststoffe anzusehen, die von Ihnen (als Stoffbesitzer) als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z.B. Obst) oder von Ihnen oder Ihrem Beauftragten gesammelt (z.B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von Ihnen für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z.B. Wein, Weintrester, Weinhefe).

Obststoffe gelten auch dann als "selbstgewonnen", wenn sogenannte Baumpaten die betreffenden Obststoffe auf Grundstücken der öffentlichen Hand (z.B. Kommunen) ernten. Zum Nachweis der Baumpatenschaft muss eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden können, aus der eine eindeutige Zuordnung bestimmter Obstbäume auf dem betreffenden öffentlichen Grundstück zu dem Baumpaten und die Übernahme der Pflege dieser Obstbäume durch den Baumpaten hervorgeht. Der Zusatz von Zucker und bestimmten Hefenährpräparaten ist unzulässig.

Um als Stoffbesitzer Branntwein erzeugen zu dürfen, bedarf es keiner Zulassung durch das zuständige Hauptzollamt. Sie müssen lediglich eine sogenannte Abfindungsanmeldung ausfüllen und beim Hauptzollamt Stuttgart vorlegen. Dieses wird dann über die Erteilung einer Brenngenehmigung entscheiden.